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Unternehmensrecht
Lockdown Frankreich 2.0 – Das Wichtigste in Kürze
November 2020, Epp Rechtsanwälte Avocats
Per Dekret Nr. 2020-1310 vom 29. Oktober 2020 (veröffentlicht und in Kraft getreten am 30. Oktober 2020) wurde der zweite französische „Lockdown“ zur Eindämmung der Corona-Pandemie umgesetzt.
Die Wirkungen sind im Vergleich zum ersten Lockdown im März 2020 wesentlich differenzierter, denn:
- Für das Funktionieren von Wirtschaft und Justiz erforderliche und unaufschiebbare geschäftliche und berufliche Tätigkeiten, sowie die Wahrnehmung solcher Termine werden von den Ausgangsbeschränkungen nicht erfasst,
- Fern- und Nahverkehrsmittel stehen weiterhin zur Verfügung und
- Hotelbetriebe können für geschäftliche Zwecke weiter arbeiten.
Die Fortsetzung der Tätigkeit setzt die Einhaltung der hierzu geltenden Vorbeugungs- und Hygienemaßnahmen voraus, insbesondere:
- Abstand halten
- Lüftung geschlossener Räume, vorzugsweise Nutzung bestehender Kapazitäten unter freiem Himmel
- Tragen von Mund- und Nasenschutz
- Regelmäßiges Händewaschen
Unter Beachtung dieser Vorkehrungen werden daher prinzipiell alle laufenden Gerichts- und Sachverständigenverfahren in Frankreich bis auf weiteres fortgeführt.
Zu bestehenden weiteren Fragestellungen oder Klärungsbedarf zum Umgang mit derzeit laufenden Gerichts- und Sachverständigenverfahren in Frankreich können Sie uns unter www.rechtsanwalt.fr und das deutsch-französische Netzwerk www.ffu.eu jederzeit gerne kontaktieren.